DSGVO
Datenschutz-Grundverordnung
- Fundstelle
- Verordnung (EU) 2016/679, ABl. L 119 vom 04.05.2016, S. 1
- Gilt für
- Alle Verantwortlichen und Auftragsverarbeiter, die personenbezogene Daten verarbeiten.
- Kernpflichten
- Art. 5: Grundsätze wie Zweckbindung, Datenminimierung, Integrität und Vertraulichkeit sowie Rechenschaftspflicht.
- Art. 25: Datenschutz durch Technikgestaltung und datenschutzfreundliche Voreinstellungen, etwa durch Pseudonymisierung.
- Art. 28: Auftragsverarbeiter nur mit hinreichenden Garantien und mit Vertrag (Weisungsbindung, Vertraulichkeit, Maßnahmen nach Art. 32, Löschung oder Rückgabe).
- Art. 32: Sicherheit der Verarbeitung, u. a. Verschlüsselung, Belastbarkeit, rasche Wiederherstellung und regelmäßige Überprüfung.
- Art. 35: Datenschutz-Folgenabschätzung bei voraussichtlich hohem Risiko, insbesondere beim Einsatz neuer Technologien.
- Art. 44 bis 49: Übermittlungen in Drittländer nur mit Angemessenheitsbeschluss (Art. 45), geeigneten Garantien wie Standarddatenschutzklauseln (Art. 46) oder in Ausnahmefällen (Art. 49). Nach Art. 48 sind Anordnungen von Behörden aus Drittländern nur auf Grundlage internationaler Übereinkünfte anzuerkennen.
- Bedeutung für KI
- Wer Prompts, Dokumente oder Mails mit Personenbezug an einen KI-Dienst gibt, verarbeitet personenbezogene Daten. Bei einem externen Anbieter braucht es in der Regel einen Vertrag nach Art. 28. Sitzt der Anbieter oder ein Unterauftragnehmer außerhalb der EU, gelten zusätzlich die Regeln zur Drittlandübermittlung.
- So unterstützt inhouse-ki
- Lokale Modelle laufen auf einem Server nur für Sie, in Deutschland oder in Ihrem Haus. Cloud-Modelle sind optional, für nicht vertrauliche Daten gedacht und per Richtlinie sperrbar. Audit-Log, Datenexport und verschlüsselte Backups unterstützen Rechenschaftspflicht und Art. 32.
- Amtliche Quellen